Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Tiefenbach-Garage AG, Schlatt (TGS) und deren Kunden im Rahmen aller Verkäufe und Dienstleistungen. Sofern die nachfolgenden Bestimmungen sich nicht ausdrücklich auf eine besondere Art von Verträgen beziehen, gelten sie für sämtliche Verträge, welche wir mit Ihnen als Kunde abschliessen.
2. Verbindlichkeit des Vertrags / Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalt
Verträge sind für die TGS nur verbindlich, wenn sie durch eine im Handelsregister eingetragene unterschriftsberechtigte Person abgeschlossen oder von der Geschäftsleitung genehmigt werden. Ein von einer nicht unterschriftsberechtigten Person unterzeichneter Vertrag gilt als durch die Geschäftsleitung genehmigt, wenn die TGS dem Kunden nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Vertragsschluss schriftlich die Nichtgenehmigung mitteilt, oder wenn der Vertrag erfüllt wird.
3. Auftragserteilung von Service- und Reparaturaufträgen
(1) Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel oder die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen so präzise wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen und der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert.
(2) Soweit erforderlich, wird das Fahrzeug auch ohne expliziten Auftrag des Kunden zusätzlich kostenlos auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Allfällige Kostenfolgen müssen mit dem Kunden abgesprochen werden. Die TGS sorgt für eine verschlüsselte Sicherung der Fahrzeugdaten. Es wird dem Kunden dennoch empfohlen, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern. Bei Datenverlust haftet die TGS nicht.
(3) Die TGS ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.
4. Preisangaben / Kostenvoranschlag
4.1 Allgemeines
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise mit der entsprechend ausgewiesenen Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes vereinbart wird.
4.2 Preisangaben / Kostenvoranschlag Reparatur- und Servicedienstleistungen (inklusive Ersatzteile und Zubehör)
(1) Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, werden die Arbeiten, Ersatzteile und Zubehör in einem verbindlichen Kostenvoranschlag (KV) aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen. Die TGS ist an den KV gebunden, wenn der Auftrag innert zehn Tagen nach erfolgter Aushändigung erteilt wird und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10 % überschreiten.
(2) Wird aufgrund eines KV ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des KV nicht zusätzlich verrechnet. Die TGS ist jedoch berechtigt, Kosten für die Erstellung des KV dem Kunden zu verrechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden.
4.3 Preisangaben Fahrzeugverkauf
(1) Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeugs ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis.
(2) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 3 Monate, ist die TGS berechtigt und verpflichtet, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, in welchem der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist.
(3) Preisänderungen, die als Folge von Ausrüstungsänderungen, Modellwechseln oder gesetzlich verfügten Änderungen bei der Mehrwertsteuer oder anderen Gebühren und Abgaben entstehen, werden an den Kunden weitergegeben.
5. Übergabe und Kaufpreiszahlung
5.1 Übergabe des Fahrzeugs bei der Reparatur
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung der Rechnung abzuholen. Die Abnahme des Fahrzeugs durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit es nicht anders vereinbart wurde.
(2) Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt abholt, ist die TGS berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des Garagenbetriebs zu parken. Ferner ist die TGS in diesem Falle berechtigt, eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag zu verrechnen.
(3) Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr.
5.2 Übergabe beim Fahrzeugverkauf
(1) Die TGS bestimmt nach Rücksprache mit dem Kunden Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe des verkauften Fahrzeugs und eines allfälligen Eintauschfahrzeugs. Die TGS ist nicht verpflichtet, dem Kunden das Fahrzeug vor der Übergabe des Eintauschfahrzeugs und der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu übergeben.
(2) Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Der Kunde sichert zu, dass am Eintauschfahrzeug keinerlei Rechte Dritter bestehen und dass das Fahrzeug abgesehen von der üblichen Abnutzung keine Mängel aufweist. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten gemäss Obligationenrecht.
(3) Eine verspätete Ablieferung gibt dem Kunden kein Recht, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz oder eine Preisminderung zu fordern.
6. Rechnung
6.1 Allgemeines
Nach Erhalt von Rechnungen der TGS hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen eine allfällige Unstimmigkeit schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.
6.2 Rechnung Reparatur- und Servicedienstleistungen / Ersatzteile und Zubehör
(1) In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise für in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.
(2) Bei teilweiser oder vollständiger Nichtzahlung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft oder bei ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs (gleichgültig aus welchem Grund) bleibt der Kunde gegenüber der TGS verpflichtet, den geschuldeten Betrag vollständig zu begleichen.
6.3 Rechnung Fahrzeugverkauf
Bei Fahrzeugrechnungen werden die Rechnungspositionen entsprechend der Aufstellung des jeweiligen Kaufvertrags ausgewiesen.
7. Zahlungsmodalität
7.1 Allgemeines
(1) Die Verrechnung von eigenen Forderungen des Kunden mit den Forderungen der TGS ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung des Kunden nicht auf einem rechtskräftigen Urteil beruht.
(2) Das Recht des Kunden auf Zurückbehaltung der Leistung wird ausgeschlossen.
(3) Nach Ablauf der Zahlungsfrist fallen ohne zusätzliche Mahnung die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 % pro Jahr an. Die TGS ist berechtigt, für allfällig übermittelte Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben zu verrechnen.
7.2 Zahlungsmodalität Reparatur- und Servicedienstleistungen / Ersatzteile und Zubehör
Fahrzeugreparaturen sowie Ersatzteil- und Zubehörbezüge sind generell bei Abholung bar, mit Debit- oder Kreditkarte zu begleichen, spätestens aber innert 14 Tagen seit Erhalt der Rechnung oder Meldung der Fertigstellung.
7.3 Zahlungsmodalität Fahrzeugverkauf
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsabmachungen einzuhalten. In jedem Fall muss der vertraglich vereinbarte Kaufpreis spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs bezahlt werden.
(2) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug und macht die TGS als Folge des Zahlungsverzugs von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch, so schuldet der Kunde Schadenersatz von pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der TGS steht es frei, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen, wofür sie aber beweispflichtig ist.
8. Garantie/Gewährleistung
8.1 Allgemeines
(1) Die gesetzliche Gewährleistung wird ausdrücklich wegbedungen und durch eine vertragliche Garantie ersetzt (siehe Ziff. 8.2 bis 8.3 sogleich). Die Haftung der TGS für Schäden irgendwelcher Art gilt generell als wegbedungen, soweit nicht ausdrücklich entsprechende Zusicherungen abgegeben werden (siehe auch Ziff. 9 unten).
(2) Der Kunde hat jegliche Leistungen der TGS bei der Lieferung oder Übernahme umgehend zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach erstmaligem Auftreten schriftlich zu rügen. Die Beweispflicht für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Kunden.
8.2 Garantie Ersatzteile und Zubehör
(1) Soweit bezogen auf neue Ersatzteile und neues Zubehör eine laufende Herstellergarantie besteht, gelten ausschliesslich die betreffenden Garantiebestimmungen.
(2) Sofern keine Herstellergarantie besteht, verjähren die Garantieansprüche des Kunden für Ersatzteile und Zubehör in 6 Monaten ab der Lieferung. Der Kunde hat ausschliesslich Anspruch auf den kostenlosen Umtausch der Ware. Ist der kostenlose Umtausch der Ware nicht möglich, so hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Netto-Kaufpreises gegen Rückgabe der mangelhaften Ware. Eine Haftung für Folgeschäden jeder Art ist ausgeschlossen.
8.3 Garantie Reparatur- und Servicedienstleistungen
(1) Allfällige Garantie- und Kulanzarbeiten oder Nachbesserungen haben in jedem Fall durch die TGS zu erfolgen.
Die durch eine Arbeit von Drittpersonen entstandenen Kosten werden nur durch die TGS übernommen, wenn eine vorgängige schriftliche Genehmigung der TGS besteht.
(2) Falls nichts anderes vereinbart worden ist, beträgt die Garantie für Arbeitsleistungen 1 Jahr ab Übergabetag.
8.4 Garantie Fahrzeuge
(1) Für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge gelten die vertraglich festgehaltenen Garantierichtlinien gemäss Kaufvertrag.
(2) Verfügt das Fahrzeug noch über eine laufende Werksgarantie, so erbringt die TGS die von ihm aufgrund der Werksgarantie geschuldete Leistung während der Dauer sowie im Rahmen und Umfang der Werksgarantie. Die Garantieurkunde bildet integrierender Bestandteil des Kaufvertrags.
(3) Der Kunde hat nur Anspruch auf Nachbesserung; andere Sachgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt gleichermassen für Reparaturen oder Auswechslung von fehlerhaften Teilen und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, die durch fehlerhafte Teile verursacht wurden. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile stellen Eigentum des Verkäufers dar. Nachbesserungen verlängern die Garantie- oder Gewährleistungsfrist nicht.
(4) Allfällige Fehler hat der Kunde unverzüglich (spätestens innert sieben Kalendertagen) nach deren Feststellung anzuzeigen oder vom Verkäufer feststellen zu lassen. Das Fahrzeug ist der TGS auf erste Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben, wobei die TGS dazu berechtigt ist, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
(5) Bei unsachgemässer Behandlung, Wartung oder Pflege des Fahrzeugs oder bei Überbeanspruchung oder eigenmächtigen Veränderungen und Umbauten sowie bei Nichtbefolgung der Betriebsanleitung entfällt jeglicher Garantie- oder Gewährleistungsanspruch. Natürlicher Verschleiss ist in jedem Falle von der Garantie oder Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Haftung
(1) Eine Haftung der TGS für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt gleichermassen für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern, Hilfspersonen und Betriebsangehörigen der TGS.
(2) Ferner wird jegliche Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen.
(3) Der Kunde hat dafür besorgt zu sein, dass sich im überlassenen Fahrzeug keine Wertsachen befinden. Bei einem allfälligen Verlust von Geld oder Wertsachen ist jegliche Haftung der TGS ausgeschlossen.
(4) Die TGS ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Übergabe von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen an den Kunden zu verweigern, sofern der Kunde beabsichtigt, das betreffende Fahrzeug ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit in Betrieb zu nehmen. Ferner ist sie befugt, eine Meldung an die zuständige Motorfahrzeugkontrolle zu erstatten. Bei einer Aushändigung des Fahrzeugs auf Wunsch des Kunden und trotz fehlender Verkehrstauglichkeit ist jegliche Haftung der TGS ausgeschlossen.
(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in seinem Auftrag vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften zu verbessern (so beispielsweise das Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrößerung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- und Fabrikgarantie beeinträchtigen oder zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen oder aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug insbesondere am Motor führen. Folglich wird jegliche Haftung für Schäden und Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführen sind, vollständig ausgeschlossen.
(6) Überlässt der Kunde der TGS Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien mit der Anweisung, diese im Rahmen von Service- oder Reparaturarbeiten zu verwenden, so erfolgt deren Verwendung ausschliesslich auf Risiko und Gefahr des Kunden. Jede Haftung und Gewährleistungspflicht der TGS für allfällige Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien und/oder die Haftung für damit verbundene Folgeschäden werden ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt/Retentionsrecht
10.1 Eigentumsvorbehalt Zubehör- und Ersatzteile
Zubehör- und Ersatzteile gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die TGS hat das Recht, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
10.2 Retentionsrecht Service- und Reparaturarbeiten
Die TGS hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc., das vom Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne von Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu veräussern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der TGS – dem Kunden ausgehändigt.
10.3 Eigentumsvorbehalt Fahrzeugkauf
Die Verkäuferin behält sich das Eigentumsrecht an den verkauften Fahrzeugen und deren Zubehör von der Bestellung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Eine Veräusserung oder Verpfändung oder eine andere Form der Verfügung über die Verkaufsobjekte ist somit unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Die TGS ist jederzeit zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes am Fahrzeug und an dessen Zubehör berechtigt; der Kunde erklärt sich mit der Eintragung einverstanden. Die Kosten für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gehen zu Lasten des Kunden.
11. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung sowie zu Forschungs- und Marketingzwecken (z.B. Statistiken, Zufriedenheitsumfragen) durch den Garagenbetrieb, die Importeurin und/oder autorisierte Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Das beinhaltet auch, dass die Daten an die finanzierende Bank, den Importeur/Hersteller sowie deren verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden dürfen. Der Sitz kann sich teilweise im Ausland befinden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet und insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Der Kunde hat das Recht, den Empfang elektronischer Werbung und Befragungen im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit und dergleichen mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an die TGS abzulehnen. Datenschutzbeauftragter der Tiefenbach Garage AG ist Stefan Roost
12. Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages oder der Bestellung des Kunden gültigen Fassung. Die TGS behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bedarf einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version ist auf der Homepage (www.tiefenbach.ch) veröffentlicht und in der Kundenzone aufgelegt oder publiziert.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen der TGS unterstehen dem schweizerischen Recht. Der Gerichtstand befindet sich am Sitz der TGS, zuständig für Schlatt ist das Kantonsgericht in Frauenfeld.